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Auch unbewusste Diskrepanzen zwischen Geschäftswille und Erklärung
machen die Willenserklärung nicht nichtig. Unter den Voraussetzungen
des § 119 BGB lässt das Gesetz jedoch eine Anfechtung der Willenserklärung
durch den Erklärenden zu. In §§ 119 ff. BGB werden folgende
Anfechtungsgründe für Willenserklärungen unterschieden:
- gemäß § 120 BGB die unrichtige Übermittlung
einer Erklärung
- gemäß § 119 Abs. 1 BGB der Irrtum über den Sinn
der eigenen Willenserklärung (§ 119 Abs. 1 BGB, erste Alternative)
- die versehentliche Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben,
Vergreifen: § 119 Abs. 1 BGB, zweite Alternative)
- gemäß § 119 Abs. 2 BGB der Eigenschaftsirrtum, wenn
die betreffende Eigenschaft der Person oder Sache im Verkehr als wesentlich angesehen wird,
was nur konkret für das einzelne Rechtsgeschäft beurteilt werden kann
- gemäß § 123 BGB berechtigt auch die arglistige Täuschung
oder widerrechtliche Drohung zur Anfechtung, wenn die Erklärung dadurch veranlasst worden
ist.
Ein Recht zur Anfechtung wegen Irrtums gemäß § 119
BGB besteht nur, wenn der Irrtum objektiv erheblich ist, wenn also - wie
es in § 119 BGB heißt - anzunehmen ist, dass die Erklärung
bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des
Falles nicht abgegeben worden wäre.
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