Kannkaufmann (allgemein → ohne Land- und Forstwirte) → § 2 HGB »
Nach der früheren Terminologie sind die Kaufleute, die durch Eintragung kraft eigener Entscheidung die Kaufmannseigenschaft erlangen, „Kannkaufleute“: Sie können sich im Handelsregister eintragen lassen und sind dann Kaufleute kraft Eintragung.
§ 2 HGB lautet jetzt :
Ein gewerbliches Unternehmen, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist, gilt als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Der Unternehmer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers statt, sofern nicht die Voraussetzung des § 1 Abs. 2 eingetreten ist.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Kaufmannseigenschaft als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung der Anwendung des HGB
- Gewerbebegriff in § 1 Abs. 1 HGB
- Gesetzliche Kaufmannstypen
- „Istkaufmann“ („Musskaufmann“) -> § 1 Abs. 2 HGB
- „Kannkaufmann“
- Kannkaufmann (allgemein -> ohne Land- und Forstwirte) -> § 2 HGB
- Kaufmannseigenschaft der Land- bzw. Forstwirte -> § 3 HGB
- „Formkaufmann“ -> § 6 HGB
- „Scheinkaufmann“ -> § 5 HGB
- Firma als Name des Kaufmanns
- Kaufmännisches Rechnungswesen (Buchführung, Jahresabschluss) gem. §§ 238 ff. HGB
- Kaufmannseigenschaft als Anknüpfungspunkt und Voraussetzung der Anwendung des HGB
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten