Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines Handelsgewerbes zusammen, bilden sie eine Handelsgesellschaft. Für die Handelsgesellschaften gilt gemäß § 6 Abs. 1 HGB Kaufmannsrecht. Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) unterliegen somit dem Handelsrecht, auch über die für sie speziell geltenden Regelungen der §§ 105 ff., 161 ff. HGB hinaus.
Die Regelung des § 6 Abs. 1 HGB hat nur klarstellende Bedeutung: Wenn eine Rechtsnorm wie z. B. § 3 AktG, § 13 Abs. 3 GmbHG, § 16 VAG, § 17 Abs. 2 GenG, § 1 EWIV-AusführungsG eine Gesellschaft als Handelsgesellschaft bezeichnet, dann bedeutet das, dass diese Gesellschaft rechtlich wie ein Kaufmann behandelt wird.
Für die sog. Formkaufleute gilt, dass sie auch dann Kaufmann sind, wenn sie kein Handelsgewebe betreiben; für die Aktiengesellschaft hat § 3 Abs. 1 AktG dies ausdrücklich bestimmt; dies gilt jedoch auch für die anderen Formkaufleute GmbH, Genossenschaft und EWIV.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
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