Anders als den offenen Dissens regelt das Gesetz den versteckten Dissens. Bei verstecktem Dissens, also wenn die Parteien einen streitigen Vertragspunkt vergessen haben, gilt das Vereinbarte, wenn anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Regelung dieses Punktes geschlossen sein würde (§ 155 BGB). Der versteckte Dissens ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beteiligten sich einerseits nicht vollständig geeinigt haben, dass ihnen andererseits dieses aber nicht bewusst ist, sodass sie von einem Vertragsschluss zwischen ihnen ausgehen. Diesen Fall behandelt § 155 BGB differenzierend: Je nach Relevanz der Vertragsbestimmung, hinsichtlich der der Einigungsmangel besteht, lässt das Gesetz den Vertrag zustande kommen oder nicht. |