§§ 164 ff. BGB regeln die Vertretung als rechtsgeschäftliches Handeln für andere. Der Begriff der Stellvertretung im juristischen Sinne ist also ein anderer als der des allgemeinen Sprachgebrauchs, der den Begriff der Vertretung nicht auf den rechtsgeschäftlichen Bereich beschränkt.
Um Vertreterhandeln geht es immer dann, wenn jemand in fremdem Namen rechtsgeschäftlich handelt. Ob das Geschäft des Vertreters für und gegen den anderen wirksam ist, hängt von der weiteren Voraussetzung des Bestehens von Vertretungsbefugnis ab. Zum Begriff der Stellvertretung gehört das Bestehen von Vertretungsmacht nicht. Das lässt sich auch der Regelung des § 179 BGB entnehmen.
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