«Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz »
Beschränkt Geschäftsfähiger und der Vertreter bedürfen
einer Legitimation, um wirksam rechtsgeschäftlich handeln zu können.
Insofern ist ihre Rechtsstellung in der Tat vergleichbar. Gesetzlich ist
sie demgemäß auch ähnlich ausgestaltet, wie ein Vergleich
der §§ 108,109,111 BGB einerseits und der §§ 177,178,174,180
BGB andererseits ergibt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
- Hilfspersonen und Vertreter des Kaufmanns
- Selbständige Handelsvertreter und Handelsmakler
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
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