Mangels Vertretungsmacht wirkt das Rechtsgeschäft des Vertreters
nicht gegen den Vertretenen. Letzterer kann allerdings die Wirksamkeit
durch Genehmigung herbeiführen (§ 177 BGB). Bis dahin ist das
Rechtsgeschäft, das der Vertreter ohne Vertretungsmacht getätigt
hat, schwebend unwirksam. Genehmigt der Vertretene nicht, wird ausschließlich
der Vertreter durch das Rechtsgeschäft verpflichtet, und zwar nach
Maßgabe des § 179 BGB, also nach Wahl des Vertragspartners zur
Erfüllung oder zum Schadensersatz, wobei der gute Glaube des „Vertreters“
gemäß § 179 Abs. 2 BGB bzw. der böse Glaube des Vertragspartner
gemäß § 179 Abs. 3 BGB seine Haftung mindern bzw. ausschließen
kann.
Bei einseitigen Rechtsgeschäften gilt die Regelung für die Vertretung ohne Vertretungsmacht nur, wenn der Geschäftspartner das Fehlen der Vertretungsmacht nicht beanstandet, oder er sogar ausdrücklich damit einverstanden ist (§ 180 BGB). Sonst ist das ohne Vertretungsmacht vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft nichtig.
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- Vertretung
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- Vertretungsmacht als Voraussetzung der Zurechnung des Vertreterhandelns an den Vertretenen
- Vertretung ohne Vertretungsmacht -> §§ 177-180 BGB
- Selbstkontrahieren (§ 181 BGB)
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