Das Prinzip ist in § 145 BGB niedergelegt: Der Urheber ist an seine das Angebot enthaltende Willenserklärung gebunden. Indem er die Willenserklärung abgibt, setzt er einen Rechtsakt, der ihm zugerechnet wird und den er verantwortet. Seine Erklärung ist insofern verbindlich, als durch eine Annahmeerklärung des Angebotsempfängers die Vertragsregelung geschaffen wird. Das den Urheber bindende Angebot wird so zur Basis der Geltung des Vertrags. Es ist ein Teil des Rechtssetzungsakts Vertrag und als solcher Gegenstand einer eigenständigen Bindung. Nicht erst an den Vertrag sind die Vertragspartner gebunden, sondern der den Vertrag durch einen Vertragsantrag (Angebot) Initiierende ist schon an diesen Akt gebunden. |