Dingliche Rechte >>


Unstreitig gehören zu den sonstigen Rechten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB die dinglichen Rechte an Sachen und Sachenrechten wie die Pfandrechte an beweglichen Sachen und Grundstücken (Grundpfandrechte) und die Dienstbarkeiten. Vgl. dazu die Übersicht.

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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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