Unerlaubte Handlungen »
Ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Rechtssubjekten kann vor allem deshalb entstehen, weil das eine Rechtssubjekt dem anderen rechtswidrig einen Schaden zufügt. Nicht jede vorsätzliche Schädigung anderer begründet ein gesetzliches auf Ausgleich des Schadens gerichtetes Schuldverhältnis. In einer wettbewerbsorientierten Wirtschaftsordnung, in der Vermögensveränderungen an der Tagesordnung und erwünscht sind, darf das Wirtschaftssubjekt seinen Vorteil auch zum Schaden des anderen, eben des Wettbewerbers, suchen.
Nur die ausdrücklich gesetzlich untersagten Schädigungen anderer verpflichten als "unerlaubte Handlungen" zum Schadensersatz. Die praktisch und theoretisch bedeutsamsten Tatbestände sind in den §§ 823 ff. BGB
zusammengefasst. Sie werden ergänzt durch spezialgesetzliche Regelungen, von denen insbesondere die sog. Gefährdungshaftungen an Bedeutung gewinnen. Genau genommen handelt es sich bei den Gefährdungshaftungstatbeständen nicht um unerlaubte Handlungen, sondern um die gesetzliche Anordnung einer Haftung für erlaubte Risiken. Dennoch werden sie hier aus systematischen Gründen im Zusammenhang der unerlaubten Handlungen dargestellt.
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung → § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit → § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen → §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt → § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten → §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch → § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten