«Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit → § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung »
Wenn jemand eine unerlaubte Handlung begeht, so ist in erster Linie er selbst verantwortlich. Das heißt, der Schädiger selbst hat dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten, z. B. gemäß § 823 Abs. 1 BGB
. Wenn nun aber der Schädiger die schädigende Handlung für einen anderen begangen hat, so stellt sich die Frage nach dessen Verantwortlichkeit.
Hierzu finden sich z. B. maßgebende Regelungen in §§ 831
,832
BGB. Der Tatbestand des § 831 BGB
ist so konstruiert, dass er einmal voraussetzt die widerrechtliche (nicht notwendig auch schuldhafte) Zufügung eines Schadens durch einen anderen, und zweitens die Bestellung dieses anderen zum Verrichtungsgehilfen des Schadensersatzpflichtigen. Der Verrichtungsgehilfe muss also den Tatbestand einer unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB
erfüllt haben. Diese Tatbestandserfüllung muss auch rechtswidrig sein. Dagegen ist ein Verschulden des Verrichtungsgehilfen für einen Anspruch gegen den Geschäftsherrn nicht erforderlich.
Der Geschäftsherr ist nur für solche unerlaubten Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen ersatzpflichtig, die diese in Ausführung der Verrichtung - und nicht nur bei Gelegenheit - begehen. Es muss also ein Zusammenhang bestehen zwischen der Verrichtung, zu der der Gehilfe bestellt ist, und der Handlung, die zum Schaden des Dritten geführt hat.
Allerdings ist der Geschäftsherr nicht in jedem Falle für die unerlaubten Handlungen seiner Verrichtungsgehilfen verantwortlich. Vielmehr bietet § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB
dem Geschäftsherrn die sogenannte Exkulpationsmöglichkeit. Das heißt, der Geschäftsherr kann seine Ersatzpflicht vermeiden, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und bei seiner Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Tatbestand des § 831 BGB
verzichtet also nicht auf jedwedes Verschuldenserfordernis für einen Ersatzanspruch des Geschädigten gegen den Geschäftsherrn.
Sachlich enthält § 831 Abs. 1 BGB
eine Vermutung, dass der Geschäftsherr schuldhaft gehandelt hat bei der Auswahl und der Überwachung seines Gehilfen. Diese Vermutung kann der Geschäftsherr aber durchaus widerlegen mit der Folge, dass der Schadensersatzanspruch entfällt.
Neben dem Geschäftsherrn sind gemäß § 831 Abs. 2 BGB
solche Personen für unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen verantwortlich, die durch einen Vertrag mit dem Geschäftsherrn die Anstellung und Überwachung der Verrichtungsgehilfen übernommen haben. § 831 Abs. 2 BGB
erweitert die Haftung für Verrichtungsgehilfen also auch auf vom Geschäftsherrn eingesetzte Aufsichtspersonen.
Ähnlich wie § 831 BGB
ordnet § 832 BGB
eine Haftung desjenigen an, dem neben dem Täter eine rechtliche Verantwortung für die unerlaubte Handlung zugewiesen wird, weil ihm die Aufsicht über den unmittelbar Handelnden obliegt. Diese Haftung des Aufsichtspflichtigen trifft gem. § 832 BGB
denjenigen,
der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf. Der Aufsichtspflichtige ist dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die zu beaufsichtigende Person einem Dritten widerrechtlich zufügt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Unerlaubte Handlungen
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten