Nur ein schuldhaftes Verhalten verpflichtet gemäß §
823 Abs. 1 BGB
zum Schadensersatz, wenn es zur Verletzung eines fremden
Rechts geführt hat. Verschulden in diesem Sinne bedeutet Vorsatz oder
Fahrlässigkeit des Schädigers. Unter Vorsatz ist zu verstehen
die wissentliche und willentliche Verletzung des fremden Rechtsguts. Dafür
reicht aus, dass der Handelnde den Verletzungserfolg billigend in Kauf
nimmt (bedingter Vorsatz).
Demgegenüber bedeutet Fahrlässigkeit die Außerachtlassung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB
). Im Unterschied
zum Strafrecht ist in § 276 BGB
der Fahrlässigkeitsmaßstab
objektiv bestimmt. Die Erfordernisse des Rechtsverkehrs sind maßgebend,
nicht die persönlichen Umstände des Täters. Die unterschiedliche
Bestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs im Strafrecht und im
Zivilrecht ist darin begründet, dass beide Rechtsmaterien unterschiedliche
Zwecke verfolgen. Die Verhängung einer Strafe durch den Strafrichter
impliziert für den Angeklagten einen sozialethischen Vorwurf; demgegenüber
intendiert das Zivilrecht lediglich den Ausgleich von Vermögensverlusten,
die der Schädiger dem Geschädigten zugefügt hat.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Handlungsbegriff im Deliktsrecht, "unerlaubtes Unterlassen"
- Verletzung eines Rechts i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB
- Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung: haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Kausalzusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden: haftungsausfüllende Kausalität
- Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB
- Vorsätzlich sittenwidrige Schädigung -> § 826 BGB
- Haftung für Verrichtungsgehilfen mit Exkulpationsmöglichkeit -> § 831 BGB, Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung
- Andere unerlaubte Handlungen, insbes. Haftung für Amtpflichtverletzungengem. § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG
- Delikts- und Billigkeitshaftung des beschränkt Handlungsfähigen, insbes. des Minderjährigen -> §§ 827 ff BGB
- Haftung bei Beteiligung mehrerer am Delikt -> § 830 BGB
- Ansprüche des mittelbar Geschädigten -> §§ 844,845BGB
- Schmerzensgeldanspruch -> § 253 BGB
- Gefährdungshaftung gem. § 833 BGB, § 7 StVG
- Grundtatbestand des § 823 Abs. 1 BGB
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
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- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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