Eine unerlaubte Handlung kann nicht nur dadurch begangen werden, dass jemand ein absolutes Recht eines anderen verletzt, sondern auch dadurch, dass gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
verstoßen wird. Nicht jeder Verstoß gegen ein Gesetz löst einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB
aus, sondern nur ein Verstoß gegen ein solches Gesetz, das den Schutz des Geschädigten bezweckt.
Häufig kommt es vor, dass ein bestimmtes Verhalten, z. B. ein Diebstahl, zugleich einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB
wegen Eigentumsverletzung und einen solchen gemäß § 823 Abs. 2 BGB
in Verbindung mit § 242 StGB auslöst. In diesen Fällen spricht man von einer Anspruchskonkurrenz.
Anspruchskonkurrenz
Anspruchskonkurrenz in diesem Sinne bedeutet, dass ein Anspruch auf mehrere gesetzliche Vorschriften gestützt werden kann. Nur wenn die eine Vorschrift im Verhältnis zur anderen als eine Spezialvorschrift erscheint, verdrängt sie die andere. Ansonsten bestehen beide Ansprüche nebeneinander, wobei natürlich der Verletzte nur einmal Schadensersatz fordern kann. Er hat gleichsam einen Anspruch, der sich aus verschiedenen Vorschriften herleiten lässt.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB
kommt es also darauf an, ob die konkrete Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, den Schutz des Verletzten bezweckt. Das lässt sich jeweils nur nach Sinn und Zweck der konkreten Gesetzesnorm entscheiden, und zwar nicht für das Gesetz als Ganzes, sondern nur für die einzelnen Gesetzesvorschriften. Viele Gesetze enthalten sowohl Normen, die im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Schutzgesetze sind, als auch solche Vorschriften, die es nicht sind. Das gilt z. B. für das Strafgesetzbuch, aber auch für die landesrechtlichen Bauordnungen: So sind die Vorschriften über den seitlichen Grenzabstand von Gebäuden nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
, dagegen nicht andere Vorschriften aus den Bauordnungen, z. B. solche über den Abstand des Baus von der öffentlichen Straße.
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