Die Annahmeerklärung ist verspätet, wenn sie auf ein nicht mehr wirksames Angebot trifft. Der Antrag des Anbietenden erlischt nach Ablauf der von ihm selbst gesetzten oder der gesetzlichen Frist (§§ 148,147 BGB). Der von dem Antragenden und dem Annehmenden intendierte Vertrag setzt nicht nur inhaltlich übereinstimmende sondern auch zeitlich koinzidierende Willenserklärungen voraus. Daran fehlt es, wenn die Annahme sich auf ein wegen Zeitablaufs nicht mehr gültiges Angebot bezieht.
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