Verträge kommen zustande durch übereinstimmende Willenserklärungen, die im Gesetz als Antrag und Annahme bezeichnet werden. Die Vertragspartner können sich so über den Inhalt des Vertrags einigen. Um einen Vertragsschluss festzustellen ist es aber nicht nötig, die Vertragserklärungen als Angebot und Annahme zu identifizieren, sondern es reicht die Feststellung aus, dass die Vertragspartner sich über den Vertragsinhalt geeinigt haben. So regelt das Gesetz in den §§ 145 - 153 BGB den Vertragsschluss durch Angebot und Annahme und in den §§ 154 - 156 den Vertragsschluss durch Einigung. Im Hinblick darauf lässt sich sagen, dass Verträge durch Angebot und Annahme oder durch eine sonstige Einigung zustande kommen.
Der Vertrag ist somit ein Rechtsgeschäft mit mindestens zwei übereinstimmenden Willenserklärungen; der Vertragsschluss besteht in der Einigung. Für die Wirksamkeit des Vertrags ist es unerheblich, von wem die Initiative zum Vertragsschluss ausgegangen ist. Steht fest, dass die Parteien eine Einigung erzielt haben, kommt die Anwendung der §§ 145 ff. BGB nicht mehr in Betracht.
Die §§ 145 ff. BGB regeln also nicht abschließend das Zustandekommen eines Vertrags. Vielmehr ergibt sich aus den besonderen Regelungen über Verträge, z. B. die Schuldverträge im 8. Abschnitt des 2. Buchs des BGB und die Sachenrechtsverträge in §§ 929 ff. BGB und aus der allgemeinen Vorschrift des § 311 Abs. 1 BGB, dass Verträge auch durch anderweitige Einigung der Beteiligten über den Vertragsinhalt geschlossen werden können. Verträge kommen eben durch Einigung, also mehrere übereinstimmende Willenserklärungen, zustande, wobei man das Zustandekommen durch Angebot und Annahme auch als Unterfall der Einigung betrachten kann, da Angebot und Annahme inhaltlich übereinstimmen müssen, also in diesem Sinne zwei übereinstimmende Willenserklärungen darstellen.
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