Die Einhaltung einer besonderen Form gehört entgegen mancher laienhaften Vorstellung nicht zu den Begriffsmerkmalen des Rechtsgeschäfts. Der Einwand gegen die Geltendmachung von Vertragsansprüchen, dass man doch nichts unterschrieben habe, ist daher nicht immer zur Entkräftung der Forderung geeignet.
Für manche Rechtsgeschäfte verlangt das Gesetz jedoch die Einhaltung einer Form. Rechtspolitische Gründe für Formerfordernisse sind z. B. die Schaffung von Beweismitteln für die Tatsache der Abgabe und den Inhalt von Wilenserklärungen sowie die Erhöhung der Hemmschwelle für vom Gesetzgeber als schwerwiegend erachtete Rechtsgeschäfte (Beweis- und Warnfunktion der Form).
Außer durch Gesetz können auch durch Rechtsgeschäft
Formen vorgeschrieben werden. Rechtsgeschäftlich bestimmte Form für Rechtsgeschäfte ist in §§ 125
,127
BGB ausdrücklich vorgesehen. Die Wirkungen sind im Prinzip die gleichen wie die der gesetzlichen
Formvorschriften. § 127
BGB verweist für die vereinbarte Privatschriftform
auf § 126 BGB
; und § 125 BGB
ordnet bei Verstoß gegen die vereinbarte
Form "im Zweifel" Nichtigkeit an.
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- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
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