«Verantwortlichkeit ("Vertretenmüssen")
Das Erfordernis des Vertretenmüssens ist in § 286 Abs. 4 BGB
für den Verzug gesondert geregelt, und zwar durch eine negative Regelung, durch die dem Schuldner die Beweislast für den Ausschluss seiner Verantwortlichkeit auferlegt wird. Das Gesetz bringt so zum Ausdruck, dass die Verantwortlichkeit des Schuldners für die nicht rechtzeitige Erfüllung die Regel ist. Nur wenn der Schuldner "ausnahmsweise" Umstände darlegen und notfalls beweisen kann, die Ursache für das zeitweise Ausbleiben der Leistung geworden sind und die er nicht zu vertreten hat, haftet er nicht wegen Verzugs.
Was der Schuldner im Einzelnen zu vertreten hat, ist allgemein für das Schuldverhältnis in §§ 276
ff. BGB geregelt. Danach hat der Schuldner nicht nur für eigenes Verschulden in den Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen sondern auch für solches seiner Hilfspersonen. Soziale Not entlastet den Schuldner nicht: Auch der unverschuldet in Not geratene Schuldner hat für seine schuldrechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang einzustehen, einschließlich der Haftung für Leistungsverspätung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Verzugsvoraussetzungen
- Leistungstermin (Fälligkeit)
- Mahnung
- Verantwortlichkeit ("Vertretenmüssen")
- Rechte des Gläubigers wegen Schuldnerverzugs
- Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach erfolgloser Fristsetzung -> § 281 BGB; nicht rechtzeitige Leistung beim relativen und absoluten Fixgeschäft (§ 361 BGB a. F.)
- Verzugsvoraussetzungen
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Schuldnerhaftung und AGB
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten