Das Gesetz regelte vor der Schuldrechtsreform ausführlich die Rechtsfolgen verspäteter Leistung und der Nichtleistung wegen Unmöglichkeit, enthielt aber keine Regelung der Rechtsfolgen wegen Zuwiderhandlung gegen Unterlassungspflichten und gegen die damals aus § 242 BGB
hergeleiteten Nebenpflichten des Schuldners, die sich aus dem Gebot der Wahrung von Treu und Glauben bei der Abwicklung von Schuldverhältnissen ergeben. Hier wurde allgemein eine Regelungslücke des Gesetzes angenommen, die von der Rechtspraxis in langjähriger Rechtstradition geschlossen worden ist, vor allem, indem sie in Analogie zu der gesetzlichen Regelung der Leistungsstörung den Schuldner auch für gesetzlich nicht geregelte Leistungsstörungen haftbar gemacht hat. Die Konstituierung von Neben- und Unterlassenspflichten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hatte hauptsächlich den Sinn, bei Verstoß gegen solche Pflichten daran Rechtsfolgen zu knüpfen, nämlich Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung solcher Pflichten, gegebenenfalls auch das Recht zur Lösung aus dem Vertrag durch Rücktritt.
Dieser von der früheren Rechtspraxis eingeschlagenen Richtung ist der Reformgesetzgeber gefolgt und hat den Ansprüchen wegen derartiger Pflichtverletzungen des Schuldners eine gesetzliche Grundlage gegeben.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
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- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
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