Anders als im Falle von Verzug stellt sich das Problem der Nichterfüllung des Schuldners, wenn dieser zur geschuldeten Leistung überhaupt nicht imstande ist, weil ihm die Leistung gar nicht möglich ist, sodass der Gläubiger nicht durch Realexekution zum Zuge kommen kann, da eine dem Schuldner unmögliche Leistung auch nicht per Zwangsvollstreckung realisiert werden kann. Für diese Fälle gibt das BGB Regeln, die durch die Schuldrechtsreform einer gründlichen Revision unterzogen worden sind.
Das frühere komplexe Regelungssystem für die Nichterfüllung des Schuldverhältnisses seitens des Schuldners infolge von Leistungsunmöglichkeit ist stark vereinfacht worden. Beherrscht wurde dieses Regelungssystem von den Unterscheidungen zwischen ursprünglicher und nachträglicher Unmöglichkeit einerseits sowie objektiver und subjektiver Unmöglichkeit (Unvermögen) andererseits. So konnte man die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit als eine dreidimensionale Matrix abbilden, bei der die anfängliche und nachfolgende Unmöglichkeit die Reihen, die objektive und subjektive Unmöglichkeit die Spalten bezeichneten und in der dritten Dimension die Verantwortlichkeit des Schuldners für die Unmöglichkeit das Unterscheidungskriterium war. Hier hat der Reformgesetzgeber des Jahres 2001 mutig eingegriffen und eine klarere Regelung unter Aufgabe mancher früheren Differenzierungen getroffen.
Wenn der Gläubiger durch Realexekution nicht zum Zuge kommen kann, weil die Leistung dem Schuldner nicht möglich ist, sie also auch nicht in der Zwangsvollstreckung realisiert werden kann, sehen §§ 283
,311a
BGB nunmehr einen einheitlichen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen vom Schuldner zu vertretender Unmöglichkeit vor unabhängig davon, ob von vornherein die Leistung nicht möglich war, oder sie erst nachträglich unmöglich geworden ist.
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