Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung »
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist 2002 ein vollständig neu gefasstes "Leistungsstörungsrecht" in Kraft getreten, in dessen Mittelpunkt die Regelung § 280 BGB
steht, der im Gegensatz zum früheren Gesetzesrecht eine Schadensersatzverpflichtung des Schuldners wegen Nichterfüllung vorsieht.
Nach § 280 Abs. 1 BGB
kann der Gläubiger Ersatz seines Schadens verlangen, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, was allerdings nicht gilt, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
In den folgenden beiden Absätzen wird dieses Haftungsprinzip dann wieder für bestimmte Fälle eingeschränkt: Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 BGB
und Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281 BGB
, des § 282 BGB
oder des § 283 BGB
verlangen.
Damit wurde das sog. Leistungsstörungsrecht und das Mängelhaftungsrecht durch die Schuldrechtsreform 2002 auf eine ganz neue Basis gestellt. Mit dem § 280 BGB
wurde der bisherige Auffangtatbestand der außergesetzlichen positiven Vertragsverletzung zur Basisnorm für das gesamte Leistungsstörungs- und Mängelhaftungsrecht, das so kohärenter und überschaubarer werden sollte.
Der Versuch, die Leistungsstörungen im Rahmen eines Schuldverhältnisses durch die Schuldrechtsreform 2002 klar und einfach zu regeln und so die unübersichtliche frühere Dogmatik zu ersetzen, ist offenbar allenfalls teilweise gelungen. Denn auch an die Neuregelungen knüpfen sich inzwischen wieder zahlreiche Streitfragen, insbesondere verbunden mit dem Zentraltatbestand der Pflichtverletzung, im Hinblick auf die wiederum ein subjektives und ein objektives Verständnis miteinander konkurrieren.
Neben der Pflichtverletzung als solcher verlangt der Haftungstatbestand des § 280 BGB
weiterhin das "Vertretenmüssen" des Schuldners. Damit verweist das Gesetz auf die §§ 276
-278
BGB, die regeln,
unter welchen Voraussetzungen der Schuldner für die Pflichtverletzung verantwortlich ist, also wann er sie im Sinne von § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
zu vertreten hat.
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- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
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- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
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