Regelvoraussetzung des Verzugs ist eine Mahnung. Unter Mahnung ist eine qualifizierte Zahlungsaufforderung zu verstehen. Aus der Zahlungsaufforderung muss deutlich hervorgehen, dass der Gläubiger Rechte daraus herleitet. Die Verwendung des Begriffs "Mahnung" ist nicht erforderlich. Eine Androhung von Inanspruchnahme von Gerichtshilfe wegen Nichterfüllung ist auch dann eine Mahnung, wenn sie nicht als solche bezeichnet wird. Eine bloße Zahlungsaufforderung ohne Ankündigung von gerichtlichen Zwangsmaßnahmen erfüllt dagegen nicht den Tatbestand einer Mahnung i. S. d. § 286 Abs. 1 BGB
.
Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 BGB
für den Verzugseintritt nicht erforderlich, wenn die Leistungszeit durch ein Kalenderdatum fixiert ist oder wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Nicht ausreichend für den Mahnungsersatz ist die Nennung einer Leistungsfrist ("Zahlung binnen vier Wochen", "14 Tage Zahlungsfrist") im Vertrag.
Einen weiteren "Mahnungsersatz" hat der Gesetzgeber gemäß einer EG-Richtlinie eingeführt: Danach tritt Verzug bei Geldforderungen auch ein 30 Tage nach Zustellung einer Rechnung oder einer entsprechenden Zahlungsaufforderung an den Schuldner. Damit ist der Verzugstatbestand wesentlich erweitert worden: Schon die erste Rechnung setzt den Schuldner einer Geldforderung nach Ablauf der 30-Tage-Frist in Verzug. Bei Geldforderungen dürfte der § 286 Abs. 3 BGB
zum Haupttatbestand des Verzugs werden und die Mahnung als Regeltatbestandsmerkmal des Verzugs verdrängen.
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- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
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- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
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