«Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf → § 377 HGB
§ 377 HGB modifiziert das Sachmängelgewährleistungsrecht des BGB in einem wesentlichen Punkt: Ist nämlich der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer gemäß § 377 HGB die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 HGB als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies hat zur Folge, dass der Käufer seine Gewährleistungsrechte aus §§ 437 ff. BGB verliert.
Für trotz unverzüglicher Untersuchung erst später entdeckte Mängel gilt gemäß § 377 Abs. 3 HGB entsprechendes: Auch in diesem Fall gilt bei Nichtanzeige die Ware in Ansehung des nicht gerügten Mangels als genehmigt.
Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt gemäß § 377 Abs. 4 HGB die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
Hat der Verkäufer allerdings den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die Vorschrift des § 377 HGB nicht berufen (§ 377 Abs. 5 HGB).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Zurückbehaltung der Gläubigerleistung
- Prinzip der Realexekution
- Nicht rechtzeitige Erfüllung (Verzug)
- Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit der Erfüllung
- Rechte des Gläubigers wegen Pflichtverletzung des Schuldners beim gegenseitigen Vertrag -> §§ 320 ff. BGB
- Nichterfüllung von Rücksichtspflichten, Verschulden bei Vertragsschluss
- Nichterfüllung wegen Nichtannahme durch den Gläubiger (Gläubigerverzug) -> §§ 293 ff. BGB
- Mängelhaftung des Schuldners
- Rechtsmängel und Sachmängel: Begriff und Abgrenzung
- Nichterfüllung und Mängelhaftung
- Gläubigerrechte wegen mangelhafter Leistung des Schuldners
- Kaufvertragsrecht -> §§ 437 ff. BGB, § 377 HGB
- Voraussetzungen der Mängelhaftung: Fehlerbegriff
- Rechtsfolgen: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz -> §§ 437 ff. BGB
- Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers beim Handelskauf -> § 377 HGB
- Schenkungsrecht -> § 524 BGB
- Werkvertragsrecht -> §§ 633 ff. BGB
- Mietvertragsrecht -> § 536 ff. BGB
- Kaufvertragsrecht -> §§ 437 ff. BGB, § 377 HGB
- Rechtsmängel und Sachmängel: Begriff und Abgrenzung
- Schuldnerhaftung und AGB
- Pflichtverletzung des Schuldners als Basistatbestand der Leistungsstörung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten