«Schranken der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit
Die Freiheit der inhaltlichen Gestaltung von Verträgen gilt hauptsächlich für die Begründung von Schuldverhältnissen. Verfügungen über Rechte sind dagegen nur in der vom Gesetz geregelten Weise möglich. Danach ist die Übertragung von Eigentum, die Abtretung von Forderungen, die Einräumung und Übertragung gesetzlich vorgesehener sonstiger (beschränkter) Rechte an Sachen und Rechten zugelassen. Andere absolute Rechte an Sachen und Rechten können nicht privatautonom gestaltet werden. So kann z.B. nicht das schuldrechtliche Recht auf Lieferung einer beweglichen Sache dinglich gesichert werden, wenn die Eigentumsübertragung aus irgendwelchen Gründen derzeit noch nicht möglich ist. Ein der Vormerkung entsprechendes Recht auf Sicherung des Anspruchs auf Übergang des Eigentums an beweglichen Sachen ist gesetzlich nicht vorgesehen und kann auch privatautonom nicht geschaffen werden.
Aber auch für Schuldverträge bestehen Beschränkungen bezüglich der inhaltlichen Gestaltung.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Grenzen der Abschlussfreiheit
- Schranken der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit
- Grenzen der Abschlussfreiheit
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