§§ 135 f. BGB
regeln die Auswirkung von gesetzlichen und behördlichen Veräußerungsverboten auf privatrechtliche Verträge.
Gesetzliche Veräußerungsverbote der in § 135 BGB
bezeichneten Art sind selten. § 172 Baugesetzbuch ermächtigt die Landesregierungen zu Rechtsverordnungen, die für Gemeinden mit einschlägigen Bebauungsplänen oder sonstigen Satzungen die Begründung von Sondereigentum (Wohnungseigentum und Teileigentum gemäß § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes) an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken zu dienen bestimmt sind, einer Genehmigungspflicht unterwerfen. Ausdrücklich will § 172 Baugesetzbuch solche Bestimmungen als Verbot im Sinne des § 135 BGB
behandelt wissen.
Behördliche Veräußerungsverbote ergehen vor allem in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzverfahren und als strafrechtliche Anordnung des Verfalls gem. § 73e StGB oder als strafprozessuale Beschlagnahme gem. § 111c StPO.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Grenzen der Abschlussfreiheit
- Schranken der inhaltlichen Gestaltungsfreiheit
- Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot -> § 134 BGB
- Gesetzliche und behördliche Veräußerungsverbote -> §§ 135,136 BGB
- Inhaltlich sittenwidrige Verträge -> § 138 BGB
- Inhaltliche Anforderungen an Werthaltigkeit entgeltlicher Leistungen
- Unwirksamkeitsbestimmungen außerhalb des BGB
- Grenzen der Abschlussfreiheit
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