Durch die Bürgschaft wird ein einseitiges Schuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen des Inhalts begründet, dass der Bürge gemäß § 765 Abs. 1 BGB
gegenüber dem Gläubiger eines Dritten - des Hauptschuldners - verpflichtet ist, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, wobei gemäß § 765 Abs. 2 BGB
die Bürgschaft auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden kann.
Die Rechtsstellung des Bürgen gründet sich auf diesen Inhalt des einseitig verpflichtenden Bürgschaftsvertrags; seine Verpflichtung ist auf die Erfüllung der Hauptschuld ausgerichtet. Entsprechend ist in den §§ 767 ff. BGB
die gesetzliche Rechtsstellung des Bürgen ausgestaltet. Die Bürgenschuld ist gewissermaßen an die Hauptschuld angelehnt. Die gesetzliche Rechtsstellung des Bürgen ist demgemäß durch die Abhängigkeit der Bürgenschuld von der Hauptschuld (sog. Akzessorietät der Bürgschaft) und von der Subsidiarität der Bürgschaft bestimmt.
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