Verhältnis der Bürgenschuld zur Hauptschuld »
Man kann das Verhältnis der Bürgenschuld zur Hauptschuld mit dem Bild der Anlehnung beschreiben. Die Bürgenschuld richtet sich nach der Hauptschuld; sie ist von ihr abhängig. Die Rechtsstellung des Bürgen orientiert sich an der Rechtsstellung des Hauptschuldners. Der Bürge soll ja die Schuld des Dritten erfüllen, nicht mehr und nicht weniger. Daher schuldet er nur, soweit auch der Hauptschuldner schuldet. Das gilt sowohl für die Schuld an sich, als auch für etwaige Einreden gegen die Schuld.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Einführung
- Bürgschaft und andere Personalkreditsicherungsmittel
- Wirtschaftlicher Zweck und Rechtsnatur der Bürgschaft
- Übernahme der Bürgschaft durch Vertrag
- Rechtsstellung des Bürgen
- Verhältnis der Bürgenschuld zur Hauptschuld
- „Eigene“ Einrede des Bürgen: Einrede der Vorausklage -> § 771 BGB (ausgeschlossen bei selbstschuldnerischer Bürgschaft -> § 773 Abs. 1 Ziffer 1 BGB, § 351 HGB)
- Garantievertrag, Schuldbeitritt
- Eigentumsvorbehalt (EV)
- Sicherungszession, insbes. Globalzession zugunsten von Banken
- Sicherungseigentum
- Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten
- Grundpfandrechte: Hypothek, Grund- und Rentenschuld
- Einführung
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten