Gemäß §§ 765 ff. BGB stellt sich die Bürgschaft als ein Vertrag dar, und zwar als ein Vertrag des Gläubigers mit dem Bürgen. In der Regel gehen diesem Vertrag Abreden zwischen dem Schuldner, dessen Schuld durch die Bürgschaft gesichert werden soll und den das Gesetz deshalb als Hauptschuldner bezeichnet, und dem Bürgen voraus. Auch diese Abreden zwischen Hauptschuldner und Bürgen sind ein Vertrag; aber dieser Vertrag ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Vorschriften über die Bürgschaft in §§ 765 ff. BGB, die vielmehr nur den Vertrag des Gläubigers mit dem Bürgen regeln.
Der regelmäßig vorausgehende Vertrag zwischen Hauptschuldner und Bürgen ist meist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. §§ 662 ff. BGB
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