«Realhandlungen und Rechtsgeschäfte
Im Privatrecht ist die Unterscheidung von menschlichem Verhalten in Rechtsgeschäfte und sonstiges menschliches Verhalten grundlegend. Soweit es in den Blickwinkel des Rechts gerät, bezeichnet man das sonstige menschliche Verhalten in Gegenüberstellung zu den von einer Regelungsabsicht getragenen Rechtsgeschäften als Realhandeln. In dieser Terminologie ist rechtserhebliches menschliches Verhalten also immer entweder Rechtsgeschäft oder eben Realhandeln.
Rechtsgeschäfte sind vor allem die Verträge auf allen Rechtsgebieten (Schuldverträge, Verfügungen, Statusverträge usw.). Realhandlungen dagegen sind z. B. die Übergabe von Sachen gemäß §§ 854
,929
BGB und der eigenmächtige Eingriff in Rechte anderer gemäß § 823 ff. BGB
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- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Menschliches Verhalten als Anknüpfungspunkt (Tatbestandsmerkmal) für Rechtsnormen
- Realhandlungen und Rechtsgeschäfte
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
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- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten