Menschliches Verhalten als Anknüpfungspunkt (Tatbestandsmerkmal) für Rechtsnormen »
Rechtsnormen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Verhaltensanforderungen an Rechtssubjekte, also vor allem an Menschen stellen. Sie tun das vor allem dadurch, dass sie Rechtsfolgen an menschliches Verhalten knüpfen. Sowohl auf der Rechtsfolgenseite der Norm als auch für deren Tatbestand spielt das menschliche Verhalten die Hauptrolle. Das Recht will das menschliche Handeln prägen. Diese Funktion des Rechts erfüllt es, indem es an menschliches Verhalten Rechtsfolgen bindet, die dieses Verhalten beeinflussen sollen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Menschliches Verhalten als Anknüpfungspunkt (Tatbestandsmerkmal) für Rechtsnormen
- Realhandlungen und Rechtsgeschäfte
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten