«"Generalkonsens" des gesetzlichen Vertreters zu Rechtsgeschäften des beschränkt Geschäftsfähigen
Über § 110 BGB hinaus wird die Zulässigkeit einer Generaleinwilligung zu einem Kreis noch nicht individualisierter Rechtsgeschäfte angenommen. Dagegen kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen nicht durch ein entsprechendes Rechtsgeschäft selbst geschäftsfähig machen. Das ist bei der Beurteilung des sogenannten Generalkonsenses von gesetzlichen Vertretern zu beachten.
Ein wirksamer Generalkonsens setzt also voraus, dass die davon erfassten Rechtsgeschäfte deutlich abgegrenzt sind. In Betracht kommt vor allem eine Generaleinwilligung in Rechtsgeschäfte des Minderjährigen aus Anlass seiner auswärtigen Unterbringung zu Ausbildungszwecken.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen gem. §§ 112,113 BGB kraft Ermächtigung
- Generelle Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
- "Taschengeldgeschäfte" -> § 110 BGB
- "Generalkonsens" des gesetzlichen Vertreters zu Rechtsgeschäften des beschränkt Geschäftsfähigen
- Konkrete Zustimmung im Einzelfall: rechtliche Behandlung von Rechtsgeschäften beschränkt Geschäftsfähiger -> §§ 107-109 BGB
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter -> § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung -> § 1903 BGB
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
- Hilfspersonen und Vertreter des Kaufmanns
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