Das Gesetz geht von einer Hierarchie der Formarten aus: Die notarielle Beurkundung ersetzt die Schriftform und die notarielle Beglaubigung (§§ 126
Abs. 4,129
Abs.2 BGB); die notarielle Beglaubigung erfüllt auch das Schriftformerfordernis (§ 129
Abs. 1. Satz 2 BGB).
Das Bestehen gesetzlicher Formvorschriften wirft die Frage nach den Rechtsfolgen ihrer Nichteinhaltung auf. In Betracht kommt als Rechtsfolge in erster Linie die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts. Indes ist die Unwirksamkeit nicht notwendige Folge des Verstoßes gegen gesetzliche Formvorschriften. Vielmehr kann der Formmangel auch geheilt werden, was bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Nichtigkeit der Erklärung als Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Formvorschrift entfällt.
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