Einwilligung »
Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters ist selbst eine Willenserklärung des Inhalts, dass der gesetzliche Vertreter dem künftigen Rechtsgeschäft des beschränkt Geschäftsfähigen zustimmt. Daher gelten für die Einwilligung die Regelungen für Willenserklärungen. Die vorherige Zustimmung kann sowohl dem beschränkt Geschäftsfähigen als auch dessen Geschäftspartner gegenüber erklärt werden (§ 182 BGB).
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter -> § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung -> § 1903 BGB
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
- Hilfspersonen und Vertreter des Kaufmanns
- Selbständige Handelsvertreter und Handelsmakler
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
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- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten