Liegen der äußere und innere, also sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung vor, so gilt die Willenserklärung zunächst mit dem Inhalt der Erklärung, wenn nicht das Gesetz ausdrücklich ihre Unwirksamkeit anordnet.
In §§ 116 ff. BGB
erklärt das Gesetz in den dort bestimmten Fällen Willenserklärungen wegen Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung für nichtig.
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