Geheimer Vorbehalt, Schein- und Scherzerklärung → §§ 116-118 BGB »
§§ 116
- 118
BGB regeln den Fall der bewusst unrichtigen
Erklärung des Willens durch den Erklärenden. Erklärt jemand
bewusst etwas anderes, als er wirklich will, hat das auf die Gültigkeit
der Erklärung grundsätzlich keinen Einfluss. Er ist an seine
Erklärung gebunden, ob er nun das Erklärte tatsächlich will
oder nicht. Nur ausnahmsweise entfällt die Bindung an eine solche
Erklärung (§§116
- 118
BGB). Seine Willenserklärung
ist in solchen Fällen nämlich nichtig, wenn es sich um eine empfangsbedürftige
Willlenserklärung handelt und der Empfänger den geheimen Vorbehalt
des Erklärenden kennt (§ 116 BGB
) oder der Erklärende seine
Erklärung sogar im Einverständnis mit dem Empfänger nur
zum Schein abgibt (§ 117 Abs. 1 BGB
; gemäß § 117 Abs.
2 BGB
gilt allerdings das durch das Scheingeschäft etwa verdeckte
Rechtsgeschäft).
Gemäß § 118 BGB
ist die Erklärung ebenfalls unwirksam,
wenn der Erklärende annimmt, dass die mangelnde Ernstlichkeit seiner
Erklärung nicht verkannt werde; er ist dann aber gemäß
§ 122 BGB
dem auf die Gültigkeit der Erklärung Vertrauenden
zum Schandensersatz verpflichtet.
Aus der Regelung der §§ 116 ff. BGB
folgt, dass der Geschäftswille
nicht zum Begriff der Willenserklärung gehört. Dass der Erklärende
das Rechtsgeschäft nicht wirklich will, ist zunächst gemäß
§ 116 BGB
unbeachtlich. Nur wenn der Empfänger den geheimen Vorbehalt
des Erklärenden kennt oder der Erklärende glaubt, der Empfänger
der Erklärung werde die mangelnde Ernstlichkeit der Erklärung
nicht verkennen (§ 118 BGB
), ist das den Begriff der Willenserklärung
erfüllende Rechtsgeschäft unwirksam.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung
- Willenserklärung
- Erklärungstatbestand
- Willenselement (Handlungswille, Rechtsfolgenwille, Geschäftswille)
- Diskrepanz zwischen Wille und Erklärung
- Geheimer Vorbehalt, Schein- und Scherzerklärung -> §§ 116-118 BGB
- Überblick: Anfechtbarkeit der Willenserklärung gem. §§ 120,119,123 BGB
- Zugang der Willenserklärung (§ 130 BGB)
- Erklärungstatbestand
- Zustandekommen von Verträgen durch Vertragsschluss
- Auslegung von Willenserklärung und Vertrag
- Formerfordernisse für Rechtsgeschäfte -> §§ 125 ff BGB
- Bedingte und befristete Rechtsgeschäfte -> §§ 158-163BGB
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten