Geschäftsunfähigkeit → §§ 104-105a BGB »
§ 105 BGB bestimmt die Nichtigkeit von Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen, d. h. gemäß § 104 BGB die eines Kindes unter sieben Jahren oder eines Geisteskranken, und stellt die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit insoweit der Geschäftsunfähigkeit gleich.
Für den volljährigen Geschäftsunfähigen macht das Gesetz in § 105a BGB nunmehr (seit 1. 8. 2002) eine Ausnahme von der Nichtigkeitsfolge der Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen. Tätigt nämlich ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt gemäß § 105a BGB der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind, es sei denn, dies bedeutet eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen. Die Regelung des § 105a BGB birgt eine Ungereimtheit: der Geschäftsunfähige kann wegen des Mangels der Geschäftsfähigkeit eine Leistung durch Rechtsgeschäft gar nicht bewirken. § 105a BGB will offenbar auch die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften volljähriger Geschäftsunfähiger, die sich als eine Leistung zur Erfüllung eines Geschäfts des täglichen Lebens darstellen, anordnen. Nur in diesem Verständnis bekommt § 105a BGB einen Sinn.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Geschäftsunfähigkeit -> §§ 104-105a BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit -> §§106 ff BGB
- Rechtlich vorteilhafte Geschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter -> § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung -> § 1903 BGB
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
- Hilfspersonen und Vertreter des Kaufmanns
- Selbständige Handelsvertreter und Handelsmakler
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten