«Rechtlich vorteilhafte Geschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen
Gemäß § 107 BGB sind Willenserklärungen eines Minderjährigen, durch die er lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, wirksam. Ein noch so großer wirtschaftlicher Vorteil reicht dafür nicht aus. Andererseits sind wirtschaftliche Nachteile ebenso unerheblich.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Abstraktionsprinzip. Es ergibt sich, dass der Kaufvertrag den ein Minderjähriger schließt, nicht wirksam sein kann, da mit dem Kaufvertrag rechtliche Nachteile für den Minderjährigen (Kaufpreiszahlungspflicht) verbunden sind. Demgegenüber ist die Übereignung an den Minderjährigen auf Grund des Kaufvertrages gemäß § 107 BGB wirksam, da sie für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Nach dem Abstraktionsprinzip sind eben Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte getrennt auf ihre Wirksamkeit hin zu untersuchen.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Mangel der Geschäftsfähigkeit, insbes. Minderjährigkeit
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Geschäftsunfähigkeit -> §§ 104-105a BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit -> §§106 ff BGB
- Rechtlich vorteilhafte Geschäfte des beschränkt Geschäftsfähigen
- Legitimation des rechtsgeschäftlichen Handelns des beschränktGeschäftsfähigen durch Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters
- Zugang von an Minderjährige gerichtete Willenserklärungen -> § 131 BGB
- Minderjährige als Vertreter -> § 165 BGB
- Beschränkung der Geschäftsfähigkeit durch sog. Einwilligungsvorbehalt bei Betreuung -> § 1903 BGB
- Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung der Zurechnung von rechtsgeschäftlichem Handeln
- Vertretung
- Rechtsstellung des beschränkt Geschäftsfähigen und des Vertreters ohne Vertretungsmacht: Handlungskompetenz
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