Eigentum »
Das umfassende dingliche Recht an einer Sache ist das Eigentum. §§
903
ff. BGB beschreiben den Inhalt des Eigentums im Einzelnen.
Gemäß
§ 903 BGB
kann der Eigentümer grundsätzlich mit der Sache
nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
§§ 904
ff. BGB setzen den Befugnissen des Eigentümers gewisse
Grenzen. Außerdem besteht gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes
eine „Sozialbindung“ des Eigentums, die eine Verwendung des soziale und
wirtschaftliche Macht vermittelnden Eigentums zum Nachteil der Gesellschaft
wenn nicht verhindern, dann doch begrenzen soll. Der verfassungsrechtliche
Eigentumsbegriff ist sehr viel weiter als der zivilrechtliche; er umfasst
neben dem zivilrechtlichem Eigentum an Sachen auch andere Vermögensgüter.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Zuordnungsfunktion des Privatrechts: Rechtssubjekt und subjektives Recht
- Rechtsfähigkeit
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute
- Relative und absolute Rechte, Anwartschaftsrecht
- Rechtsbegriff der Sache und die Sachenrechte
- Rechtlich erhebliches Verhalten
- Öffentliche Register, insbes. Grundbuch und Handelsregister
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten