Voraussetzungen der Mängelhaftung: Fehlerbegriff
Die Mängelhaftung greift nur bei Fehlerhaftigkeit des Kaufgegenstandes. Das Gesetz regelt in §§ 433 ff. den Sachkauf und verweist für den Rechtskauf in § 453 BGB auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Sachkauf. Grundvoraussetzung der Mängelhaftung ist der Mangel der Kaufsache: Diese muss einen Fehler i. S. d. § 433 ff. BGB aufweisen. Mit den Worten des § 433 Abs. 1 S. 2 BGB: Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. In §§ 434 f. BGB wird ein subjektiver Fehlerbegriff zugrunde gelegt. Ob ein bestimmter Gegenstand einen Fehler aufweist, lässt sich nicht objektiv für alle Fälle entscheiden sondern nur im Hinblick auf den konkreten Vertrag. Dass ein Automobil bereits mehr als 100 km gefahren wurde, begründet bei einem Neuwagenkauf einen Mangel i. S. d. § 434 BGB, nicht jedoch bei einem Gebrauchtwagenkauf. Danach liegt ein Fehler i. S. d. § 434 BGB immer dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, sie also ungünstig von den Beschaffenheitsvereinbarungen im Kaufvertrag abweicht. Auf eine Kurzformel gebracht heißt das: Fehler im Rechtssinne bedeutet das Abweichen der Istbeschaffenheit der Kaufsache von ihrer Sollbeschaffenheit.
Einem Sachmangel steht es gem. § 434 Abs. 3 BGB gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert. Das galt vordem schon für den Handelskauf gem. § 378 HGB a. F., der die Regelung des § 377 HGB auf die Falschlieferung einschließlich der Lieferung einer anderen als der gekauften Menge erstreckte. Die Vorschriften des § 377 HGB fanden gemäß § 378 HGB a. F. auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert wurde, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abwich, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.
Folgerichtig hat der Reformgesetzgeber die Regelung des § 378 HGB aufgehoben; auch für den Handelskauf gilt ja § 434 Abs. 3 BGB. Bei Lieferung einer zu geringen Menge muss der Kaufmann bei Nichtrüge also weiterhin den vollen Kaufpreis zahlen.
Die Zuviellieferung wird von § 434 Abs. 3 BGB nicht erfasst. Früher war streitig ob der Verkäufer vom Käufer wegen Zuviellieferung einen entsprechend erhöhten Kaufpreis fordern kann. Nach Aufhebung des § 378 HGB kann der Verkäufer in einem solchen Fall nur Rückgewähr der zu viel gelieferten Ware verlangen. Dieser Bereicherungsanspruch des Verkäufers wird durch das reformierte Mängelhaftungsrecht nicht berührt. Die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Rüge gem. § 377 HGB betreffen den Fall der Zuviellieferung nicht mehr.
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