Für die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privaten Recht werden verschiedene Kriterien genannt. Ein klassisches Unterscheidungsmerkmal römisch-rechtlichen Ursprungs ist der Inhalt des Interesses, das der Rechtsstoff fördern will, eben öffentliches oder privates Interesse. Die Herkunft des Interesses ist indes nicht unterscheidungskräftig genug, da letztlich jede rechtliche Normierung im öffentlichen Interesse liegt und das sog. öffentliche Interesse in vielfältiger Weise mit privaten Interessen einzelner korrespondiert.
Daher sind weitere Unterscheidungsmerkmale heranzuziehen, nach der Subjektionstheorie hauptsächlich die Frage, ob Gegenstand der Regelung ein Über-/Unterordnungsverhältnis oder ein Gleichordnungsverhältnis ist. Da jedoch einerseits auch im öffentlichen Recht das Rechtsinstitut des Vertrages verankert ist und andererseits auch dem Privatrecht Subordinationsverhältnisse nicht fremd sind (familienrechtliches Sorgerecht, Direktionsrecht des Arbeitgebers), kommt es letztlich darauf an, ob an den geregelten Rechtsverhältnissen notwendig ein Träger öffentlicher Gewalt (Staat, Gemeinde, Verwaltungsbehörde) als Berechtigter oder Verpflichteter beteiligt ist (Subjektstheorie) - nur letzterenfalls handelt es sich um öffentliches Recht.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Rechtsnormen (Objektives Recht) - Rechtsnormenhierarchie
- Die Einteilung des Rechtsstoffes
- Rechtsgebiete als für bestimmte Sach- und Sozialbereiche maßgebendes Recht: Handels- und Wirtschaftsrecht, Gewerberecht, Wettbewerbsrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht, Baurecht usw.
- Öffentliches Recht und Privatrecht
- Materielles Recht und formelles Recht (Verfahrensrecht), Mediation
- Bundes- und Landesrecht
- Das Wirtschaftsrecht als Teil der Gesamtrechtsordnung
- Die zwangsweise Durchsetzung privater Rechte in Zivilprozess und Zwangsvollstreckung
- Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung
- Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) als Hauptquelle des materiellen Privatrechts
- Aufbau des BGB
- Handelsrecht als Sonderprivatrecht für Kaufleute, Verbraucherschutzrecht
- Literatur zum Wirtschaftsprivatrecht
- Begriff des Rechts: Recht als Teil des Gesamtbestands sozialer Normen - Regelung menschlichen Verhaltens durch Rechtsnormen
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten