Schriftform, elektronische Form, Textform (§ 126 ff. BGB) »
Unter Schriftform versteht das Gesetz die Verkörperung des Rechtsgeschäfts in einer eigenhändig unterzeichneten oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen versehenen Urkunde. Bei Verträgen wird unterschieden, ob sie nur in einer Urkunde niedergelegt oder mehrere gleich lautende Urkunden erstellt werden. Bei mehreren inhaltsgleichen Urkunden reicht die Unterschrift unter das für den anderen Vertragsteil bestimmte Exemplar aus. Wird nur eine Urkunde angefertigt, müssen alle Vertragspartner ihre Unterschrift darauf setzen.
Gemäß § 126 Abs. 3 BGB erfüllt auch die elektronische Form die Anforderung der Schriftform, wofür gemäß § 126a Abs. 1 BGB erforderlich ist, dass der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügt und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) versieht.
Bei der durch § 126b BGB neu eingeführten Textform verlangt das Gesetz, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben wird, die Person des Erklärenden genannt wird und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird.
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