Kontrahierungszwang wegen des Verbots vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und schikanösen Verhaltens »
Das Gesetz nennt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung zum Abschluss
von Schuldverträgen. Es konstituiert aber in § 826 BGB
eine Schadensersatzpflicht
gegen vorsätzlich sittenwidrige Schädigung anderer. Nun kann
eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung auch in der Verweigerung
eines Vertragsschlusses liegen. Das ist dann der Fall, wenn dem Geschädigten
damit lebenswichtige Güter vorenthalten werden, die er sich anders
in zumutbarer Weise nicht beschaffen kann. Nur unter diesen beiden Voraussetzungen,
dass es sich erstens um lebenswichtige Güter, z.B. Lebensmittel, Wasser,
Strom, usw. handelt, und zweitens eine anderweitige Beschaffungsmöglichkeit
nicht besteht oder z.B. wegen des damit verbundenen Aufwands nicht zumutbar
(also nicht bloß lästig) erscheint, folgt aus § 826 BGB
ein sogenannter Kontrahierungszwang.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Begriff des Vertrages: Rechtserhebliche Einigung mehrerer Rechtssubjekte zur Begründung von Rechtsfolgen
- Vertragsfreiheit in der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung: Grundsatz der Privatautonomie
- Vertragsfreiheit und Rechtsordnung; Privatautonomie
- Positivrechtliche Grundlegung der Vertragsfreiheit in § 311 Abs. 1 BGB: Vertragsfreiheit bei Schuldverträgen
- Ausprägungen der Vertragsfreiheit: Abschlussfreiheit und inhaltliche Gestaltungsfreiheit
- Bürgerlich-rechtliche Einschränkungen der Vertragsfreiheit
- Grenzen der Abschlussfreiheit
- Kontrahierungszwang wegen des Verbots vorsätzlich sittenwidriger Schädigung und schikanösen Verhaltens
- Subventionierung mit öffentlichen Mitteln
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