Die nicht verbale (ausdrückliche) Erklärung ist eine solche durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten. Jedes äußere Verhalten mit Erklärungswert reicht für den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung aus. Viele Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens werden durch schlüssiges Verhalten getätigt.
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- Erklärung durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten
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