«Entgangener Gewinn → § 252 BGB
Zum mittelbaren Schaden gehört gemäß § 252 BGB
auch der entgangene Gewinn. Die Höhe des entgangenen Gewinns wird wertend ermittelt. Dabei legt § 252 Satz 2 BGB
eine abstrakte Berechnungsmethode zugrunde.
Daneben ist auch die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns zulässig. Die konkrete Berechnung des entgangenen Gewinns ist für den Geschädigten dann vorteilhaft, wenn der Geschädigte aus besonderen Gründen einen ungewöhnlich hohen Gewinn hätte erzielen können.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
- Zinsschuld
- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Schadensbegriff
- Unmittelbarer und mittelbarer Schaden
- Entgangener Gewinn -> § 252 BGB
- Grundsatz der Naturalrestitution -> § 249 S. 1 BGB
- Schadensersatz in Geld -> §§ 249 S. 2,250,251BGB
- Ausgleich immaterieller Schäden insbesondere durch Schmerzensgeld -> § 253 BGB
- Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten -> § 254 BGB
- Schadensbegriff
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Schuldmodalitäten („Wo, wann, wer, wie“ der geschuldeten Leistung)
- Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
- Übertragung der Schuldnerposition auf andere: notwendige Mitwirkung des Gläubigers -> §§ 414 ff . BGB
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