Unmittelbarer und mittelbarer Schaden »
Soweit der Schaden unmittelbar durch die die Ersatzpflicht begründende Handlung herbeigeführt ist, spricht man von unmittelbarem Schaden; demgegenüber wird der erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstehende Schaden mittelbarer Schaden genannt (z. B. Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschaden: Sachschaden und körperliche Beeinträchtigung sind unmittelbarer Schaden, Folgekosten einschließlich der durch spätere Komplikationen hinzutretende Schäden). sind mittelbare Schäden. Prinzipiell sind sowohl der unmittelbare als auch der mittelbare Schaden zu ersetzen sodass der Unterscheidung dafür keine Bedeutung zukommt.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
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- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Inhalt von Schuldverhältnissen
- Schuldgegenstände („Was“ der geschuldeten Leistung)
- Bestimmbarkeit der geschuldeten Leistung
- Geldschuld und Wertsicherung -> §§ 244 f. BGB, § 1 Preisklauselgesetz
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- Schadensersatz -> §§ 249 ff BGB
- Schadensbegriff
- Unmittelbarer und mittelbarer Schaden
- Entgangener Gewinn -> § 252 BGB
- Grundsatz der Naturalrestitution -> § 249 S. 1 BGB
- Schadensersatz in Geld -> §§ 249 S. 2,250,251BGB
- Ausgleich immaterieller Schäden insbesondere durch Schmerzensgeld -> § 253 BGB
- Minderung des Schadensersatzanspruchs durch den Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten -> § 254 BGB
- Schadensbegriff
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- Aufspaltung der Gläubiger- und/oder Schuldnerstellung: Gläubiger-und Schuldnermehrheit -> §§ 420 ff BGB
- Übertragung der Gläubigerstellung auf Dritte: Abtretung -> §§ 398 ff BGB
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