In der juristischen Literatur werden Ansprüche wegen Bereicherung in sonstiger Weise, also nicht durch Leistung, als Eingriffskondiktion bezeichnet. Die Eingriffskondiktion erfasst alle Bereicherungen in sonstiger Weise, also sämtliche Bereicherungen, die nicht auf einer Leistung im Sinne von gewollter und bewusster Mehrung fremden Vermögens beruhen.
Beispiele für Eingriffskondiktionen auslösende Tatbestände sind: Diebstahl, Wegnahme durch einen Unzurechnungsfähigen, Verwertung fremder Immaterialgüterrechte ohne Zustimmung des Berechtigten.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Leistungskondiktion: Rückabwicklung fehlgeschlagener Geschäfte (Abstraktionsgrundsatz!)
- Eingriffskondiktion: Sanktionierung von (auch schuldlosen) Rechtsverletzungen
- Eigenart der Bereicherungshaftung -> § 818 BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Unerlaubte Handlungen
- Schuldrecht: Inhalt und Abwicklung von Schuldverhältnissen
- Nicht- und Schlechterfüllung von Schuldverhältnissen, Mängelhaftung
- Besitz und Eigentum
- Kreditsicherungsrecht
- Prüfungsaufgaben: Fälle und Lösungen, Sachfragen und Antworten