Leistungskondiktion: Rückabwicklung fehlgeschlagener Geschäfte (Abstraktionsgrundsatz!) »
Anspruchsvoraussetzungen einer Leistungskondiktion im Sinne des §
812 Abs. 1 Satz 1 BGB
sind: eine Bereicherung des Schuldners, der „etwas erlangt“ haben muss,
ein Leistungsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner und das Fehlen
eines rechtlichen Grundes für die Bereicherung.
Zweck der Leistungskondiktion ist die Rückabwicklung fehlgeschlagener
Leistungsverhältnisse. Die Bedeutung der Leistungskondiktion im deutschen
Recht ergibt sich vor allem aus dem Abstraktionsprinzip. Verpflichtungsgeschäft
und Verfügungsgeschäft sind voneinander getrennt (abstrakt);
aber die Verpflichtung ist der Rechtsgrund für die sie erfüllende
Verfügung. Besteht die Verpflichtung nicht, so ist die Verfügung
rechtsgrundlos und nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
rückabzuwickeln.
Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
ist jede bewusste
und gewollte Vermögenszuwendung. Rechtlicher Grund für eine
solche Leistung ist die rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Verpflichtung, zu deren Erfüllung
die Vermögensverschiebung vorgenommen wird.
Besondere Schwierigkeiten der Anwendung des Bereicherungsrechts entstehen in sog. Dreiecksverhältnissen, wenn in eine Leistungsbeziehung ein Dritter eingeschaltet ist, z. B. wenn die vom Schuldner zu erbringende Geldzahlung durch einen Zahlungsdienstleister (Bank) vermittelt wird. In solchen Fällen entstehen zwischen den Beteiligten zu unterscheidende Leistungsverhältnisse, die als Deckungsverhältnis (zwischen Zahlungsdienstleister und zahlendem Auftraggeber) und als Valutaverhältnis (zwischen Zahlendem und Zahlungsempfänger) erfasst werden mit der Konsequenz, dass der Bereicherungsausgleich "über das Dreieck", also im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis erfolgt und nicht direkt zwischen Bank und Zahlungsempfänger.
- Einführung: Das Wirtschaftsprivatrecht im Rechtssystem
- Grundbegriffe: Die Rechtsordnung in statischer und dynamischer Betrachtung
- Vertragsfreiheit und Vertragstypen
- Rechtsgeschäftslehre und allgemeines Vertragsrecht
- Handlungsfähigkeit und Handlungskompetenz bei Rechtsgeschäft und Vertrag: Geschäftsfähigkeit und Vertretung
- Gesetzliche Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- Bereicherungshaftung -> §§ 812 ff BGB
- Leistungskondiktion: Rückabwicklung fehlgeschlagener Geschäfte (Abstraktionsgrundsatz!)
- Eingriffskondiktion: Sanktionierung von (auch schuldlosen) Rechtsverletzungen
- Eigenart der Bereicherungshaftung -> § 818 BGB
- Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) -> §§ 677 ff BGB
- Unerlaubte Handlungen
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