Ausübung des Anfechtungsrechts durch einseitiges Gestaltungsrechtsgeschäft »
Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts in diesem Sinne bedeutet, dass das Rechtsgeschäft nicht ipso jure nichtig ist, aber durch eine entsprechende Erklärung des Anfechtungsberechtigten vernichtet werden kann. Anfechtbarkeit im Sinne der §§ 119 ff. BGB
heißt Vernichtbarkeit.
Die Anfechtung ist selbst Willenserklärung, die gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden muss (§ 143 BGB
). Die Anfechtung ist fristgebunden; sie muss unverzüglich bzw. binnen eines Jahres erfolgen (§§ 121
, 124
BGB).
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- Willenselement (Handlungswille, Rechtsfolgenwille, Geschäftswille)
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- Überblick: Anfechtbarkeit der Willenserklärung gem. §§ 120,119,123 BGB
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