Das letzte Buch des BGB regelt die vermögensrechtlichen Folgen des Todes der natürlichen Person. Dabei werden die erbrechtlichen Prinzipien in einem einleitenden 1. Abschnitt niedergelegt, neben dem Grundsatz der Universalsukzession (§§ 1922 f) die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff) und die Testierfreiheit (§§ 1937 ff). Der folgende Abschnitt stellt die Rechtsstellung des Erben mit allen Rechten und vor allem auch den Pflichten (Erbenhaftung) dar.
Der 3. und der 4. Abschnitt behandeln das Testament und den Erbvertrag als die erbrechtlichen Gestaltungsmittel, wobei das Testament als das einseitige Rechtsgeschäft zur Realisierung der Testierfreiheit ganz im Vordergrund steht; der 3. Abschnitt bildet den Hauptteil des Erbrechts.
Die Abschnitte über Pflichtteil und Erbunwürdigkeit enthalten gewissermaßen die Regelung der Schranken der Testierfreiheit, während die Vorschriften über Erbverzicht und Erbschaftskauf besondere erbrechtliche Verträge mit anderen vorsehen.
Die Regelung des Erbscheins in einem besonderen Abschnitt trägt der Bedeutung dieser formellrechtlichen öffentlichen Urkunde im Privatrecht Rechnung.
Der Eingangsabschnitt des Erbrechts enthält die erbrechtlichen Prinzipien des Privatrechts. Er enthält neben dem das deutsche Erbrecht prägenden Grundsatz der Universalsukzession in § 1922, der Bestimmung der Erbfähigkeit in § 1923 BGB die Regelung der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924-1936) und die Grundzüge der privatautonomen Gestaltung der Erbfolge durch letztwillige Verfügung (Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Auflage) und Erbvertrag. Er stellt gewissermaßen den Allgemeinen Teil des Erbrechts dar.
Kennzeichnend für das deutsche Erbrecht ist neben dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge das Nebeneinander von gesetzlicher Erbfolge und privatautonomer Gestaltung. Wie die meisten privatrechtlichen Regelungen sind die gesetzlichen Regelungen auch der Erbfolge nur subsidiär. Vorrang hat auch im Erbrecht die rechtsgeschäftliche Bestimmung des Erblassers. Nur wenn dieser keine Bestimmungen trifft greift die gesetzliche Erbfolge ein, die zudem noch so ausgestaltet worden ist, wie sie dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht, indem nämlich die Angehörigen des Erblassers und die überlebende Ehefrau zu gesetzlichen Erben gesetzlich bestimmt werden.
Der umfangreiche 2. Abschnitt ist in vier Titel gegliedert. In ihm geht es um die rechtliche Stellung des Erben. Der 1. Titel befasst sich mit der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft und der Fürsorge des Nachlassgerichts. Danach geht es im Folgeabschnitt 50 Paragraphen um die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten, während der dritte Titel dem Erbschaftsanspruch gewidmet ist. Schließlich regelt der Schlusstitel das Nebeneinander mehrerer Erben, eben die Erbengemeinschaft.
Der umfangreichste Abschnitt mit über 200 Paragraphen ist dem Testament gewidmet, also dem Hauptinstrument der privatautonomen Gestaltung der Erbfolge. Unterteilt ist er in acht Titel. Nach dem BGB-typischen Allgemeinen Teil werden nacheinander zunächst in Titel 2-6 als verschiedenen Möglichkeiten erbrechtlicher Anordnungen die Erbeinsetzung, die Einsetzung eines Nacherben, das Vermächtnis, die Auflage und die Testamentsvollstreckung geregelt.
Die letzten beiden Titel dieses Abschnittes regeln dann die Errichtung und die Aufhebung eines Testaments und das gemeinschaftliche Testament.
Neben dem einseitigen erbrechtlichen Rechtsgeschäft Testament stellt das BGB in diesem Abschnitt des Erbrechts den Erbvertrag als mehrseitiges Rechtsgeschäft für erbrechtliche Regelungen zur Verfügung. Neben dem Abschluss des Erbvertrages werden hier auch sein Inhalt, seine Anfechtung, der Rücktritt, die Aufhebung und schließlich noch das Schenkungsversprechen auf den Todesfall geregelt. Neben dem (einseitigen und gemeinschaftlichen) Testament ist der Erbvertrag das einzig zulässige Rechtsgeschäft zur Gestaltung der Rechtsnachfolge im Todesfall.
Eingeschränkt wird die Testierfreiheit rechtlich durch die Pflichtteilsregelung im 5. Abschnitt des Erbrechts. Wer unter welchen Voraussetzungen in welcher Weise ein Pflichtteilsrecht als Recht gegen den Erben hat, wird in den 35 Vorschriften dieses Abschnitts abgehandelt.
Ausnahmsweise kann jemand als Erbe ausgeschlossen und daher auch nicht pflichtteilsberechtigt sein. Das Gesetz spricht von Erbunwürdigkeit, die nur in Extremfällen gegeben ist
Privatautonom kann jemand auf sein Erbrecht verzichten, und damit auch sein Pflichtteilsrecht verlieren. Der Verzicht ist ein Vertrag, der in einem besonderen Abschnitt des Erbrechts geregelt ist, eben diesem.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht. Die Erteilung und die Bedeutung, insbesondere die Wirkungen, der sog. öffentliche Glaube ist Gegenstand dieses Abschnitts des Erbrechts.
Der letzte Abschnitt des BGB ist dem Erbschaftskauf gewidmet. Gemäß § 2371 ist das ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft. Für diesen Kaufvertrag hat das BGB in seinen Schlussvorschriften besondere Regelungen getroffen.