Das erste der fünf Bücher des BGB enthält in einem allgemeinen Teil allgemeine Vorschriften, die für das gesamte BGB gelten. Die Paragraphen 1 bis 240 enthalten gleichsam Regelungen, die vor eine die übrigen vier Bücher umgreifende Klammer gezogen sind aus Gründen der Vereinfachung der Darstellung, weil nämlich sonst diese Regelungen in jedem der vier anderen Bücher enthalten sein müssten. Die Vorschriften des allgemeinen Teils haben daher ein höheres Abstraktionsniveau als die übrigen Vorschriften des BGB. Die klassische Gliederung des Privatrechts in personae, res und negotii findet sich in den ersten drei Abschnitten des BGB wieder. Die übrigen Abschnitte des Allgemeinen Teils enthalten demgegenüber eher Nebenbestimmungen.
Die Überschriften der beiden Titel des 1. Abschnitts weisen auf eine spezifisch rechtliche Unterscheidung der Personen als Rechtsträger hin. Während sich hinter der natürlichen Person der Mensch als Rechtssubjekt verbirgt, gibt das Gesetz mit der Bezeichnung als juristische Person zu erkennen, dass es andere Wesenheiten als Rechtssubjekte neben den Menschen anerkennt. Die Bezeichnung erklärt sich so, dass der Gesetzgeber alle Rechtsträger als Personen erfassen wollte. Dann ist in der Tat zwischen den natürlichen Personen, den Menschen, und den anderen Personen, die Rechtssubjektqualität nur auf Grund ausdrücklicher Anordnung im Gesetz erlangen und die deshalb juristische Personen heißen, zu unterscheiden.
Der erste Titel des BGB ist den natürlichen Personen gewidmet. In seinem §1 bestimmt das BGB lapidar, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Vollendung der Geburt beginnt. Dass der Mensch rechtsfähig, und zwar jeder Mensch ungeachtet seiner physischen und psychischen Eigenschaften, musste das Gesetz nicht erst ausdrücklich anordnen; es versteht sich von selbst und folgt zwingend aus dem Begriff des Recht als der Summe der den Menschen treffenden Verhaltensanforderungen. Dass das Gesetz den Beginn der Rechtsfähigkeit erst mit Vollendung der Geburt und nicht schon vorher, etwa mit der Vereinigung der männlichen und weiblichen Samenzelle eintreten lässt, hat vor allem praktische Gründe. Der Zeitpunkt der Vollendung der Geburt lässt sich relativ einfach feststellen, der der Entstehung eines Embryos oder eines Fötus dagegen nur sehr aufwendig und mit mannigfachen Unsicherheiten behaftet. Wo der Gesetzgeber es für sinnvoll hält, den werdenden Menschen bereits mit Rechten auszustatten, greift er zum Mittel der Fiktion (vgl. §§ 1923 Abs. 2, 844 Abs. 2 S. 2). § 1 BGB ist eine mehr technische Vorschrift; der Schutz des Staates für das werdende Leben wird von ihr nicht berührt. Die übrigen Regelungsgegenstände dieses Titels sind die Volljährigkeit, der Wohnsitz, das Namensrecht und die Begriffe Verbraucher und Unternehmer. Vom Namensrecht in § 12 BGB abgesehen enthält der erste Titel lediglich Definitionsnormen. Welche rechtliche Bedeutung die Volljährigkeit, der Wohnsitz, die Verbraucher- bzw. Unternehmereigenschaft hat, bestimmen andere Vorschriften, was die Volljährigkeit angeht etwa die Regelung der Geschäftsfähigkeit in §§ 104 ff BGB.
Der 2. Titel des BGB ist den juristischen Personen vorbehalten; er enthält drei Untertitel über Vereine, Stiftungen und jur. Personen des öffentlichen Rechts, von denen der erste über Vereine der bei weitem gewichtigste ist, und das nicht nur wegen der Zahl der Vorschriften in diesem Untertitel, sondern auch wegen der Funktion dieses Normenkomplexes als allgemeiner Teil des Körperschaftsrechts. Die bisher dreibändige wohl bedeutendste Lehrdarstellung des Allgemeinen Teils des bürgerlichen Rechts von Werner Flume widmet ihm zu Recht einen der drei Teilbände. Neben der ausführlichen Regelung einer Körperschaftsrechtsform, nämlich des Vereins, versteht sich dieser Untertitel als das allgemeine Körperschaftsrecht. Das bringt z. B. § 22 BGB zum Ausdruck, wonach ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangt. Die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über wirtschaftliche Vereine wie Aktiengesellschaft, GmbH und Genossenschaften sind danach leges speziales gegenüber dem Vereinsrecht der §§ 21 ff BGB
Der erste Untertitel über Vereine ist wiederum unterteilt in zwei Kapitel, eines mit allgemeinen Vorschriften in §§ 21-54 BGB und ein weiteres mit Vorschriften für eingetragene Vereine. Der eingetragene Verein (e.V.) ist eine spezielle Gesellschaftsrechtsform für körperschaftliche Vereinigungen ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als Zweck der Vereinigung. Das erste Kapitel gilt für alle körperschaftlichen Personenvereinigungen, eingetragene und nicht eingetragene, solche mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und solche ohne einen solchen, und schließlich ergänzend auch ergänzend und hilfsweise für spezialgesetzlich geregelte Gesellschaftsformen, soweit sich in den besonderen Gesetzen keine abweichende Regelung einer bestimmten Frage enthalten ist. Insbesondere § 31 BGB hat so einen großen Anwendungsbereich erlangt, der sich sogar über die Körperschaften hinaus auch auf Personengesellschaften erstreckt.
Als weitere juristische Person des Privatrechts regeln §§ 80 ff BGB die Stiftung. Das Stiftungsrecht des BGB ist 2002 grundlegend reformiert worden, wodurch den Stiftungen mehr Raum gegeben werden soll und sie attraktiver gemacht werden sollen. Ausdrücklich wollte der Gesetzgeber das Stiftungswesen fördern, übrigens auch aus Gründen der Entlastung des Staates, der sich aus Aufgabenbereichen etwa der Kultur- und Bildungsförderung aus finanziellen Gründen zurückzieht und es gerne sähe, wenn Stiftungen in die Bresche springen. Zu den bisher schon typischen kulturpolitischen Zielsetzungen von Stiftungen treten zunehmend weitere; auch für bisher staatliche Hochschulen wird die Trägerschaft durch Stiftungen ins Auge gefasst. An die Stelle der früheren staatlichen Genehmigung der Stiftung ist die neben dem Stiftungsgeschäft nunmehr erforderliche Anerkennung als rechtsfähig durch das Land getreten. Das Stiftungsgeschäft kann auch eine Verfügung von Todes wegen sein. Leidet das Stiftungsgeschäft an einem inhaltlichen Mangel, kann dieser unter Umständen von der zuständigen Behörde beseitigt werden (§§ 81,83 BGB).
Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind nicht im BGB sondern in öffentlich-rechtlichen Gesetzen geregelt. Im Untertitel 3 werden lediglich §§ 31,42 Abs. 2 BGB auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts für anwendbar erklärt. An sich gehören diese Vorschriften in die für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts maßgebenden Gesetze; aus Gründen der Regelungsökonomie hat man es vorgezogen, dies für alle betroffenen jur. Personen einheitlich in einer dann für alle maßgebenden Vorschrift zu regeln. Insofern enthält das BGB auch öffentliches Recht.
Die §§ 90-103 werden gelegentlich als das kleine Sachenrecht in Gegenüberstellung zum "großen Sachenrecht" des 4. Buchs des BGB bezeichnet. Der Gesetzgeber hat in den §§ 90 ff BGB einige von ihm als grundlegend angesehene Begriffe niedergelegt. In den systematischen Darstellungen des bürgerlichen Rechts werden diese Legaldefinitionen vorwiegend als Teil des gesamten Sachenrechts behandelt. Durch die Ausklammerung der §§ 90 ff BGB aus dem Sachenrechtsbuch hat der Gesetzgeber die Einheitlichkeit des Sachbegriffs im BGB und seine Maßgeblichkeit auch für Regelungskomplexe außerhalb des Sachenrechts klargestellt. §§ 90,90a klären zunächst den zivilrechtlichen Sachbegriff, der sich deutlich von dem des allgemeinen Sprachgebrauchs unterscheidet. §§ 91-98 nehmen dann diverse Sachunterscheidungen vor, die praktisch wichtigste in bewegliche Sachen und Grundstück allerdings nur mittelbar, indem etwa die Qualifikation der Sache als vertretbar und verbrauchbar auf bewegliche Sachen beschränkt wird und die Abgrenzung wesentlicher Bestandteile und von Zubehör für Grundstücke anders vorgenommen wird als für bewegliche Sachen. Die Bestimmung des Begriffs der beweglichen Sache und des Grundstücks wird vom BGB vorausgesetzt. In §§ 99,100 finden sich Legaldefinitionen für Früchte und Nutzungen von Sachen. Abgeschlossen wird dieser Abschnitt mit Anspruchsregelungen, die aber mit Ausnahme von § 102 BGB keine selbständigen Ansprüche begründen, sondern den Inhalt von anderweit begründeten Ansprüchen auf Früchte und im Zusammenhang mit Lasten konkretisieren. § 102 BGB sieht dagegen selbständig einen Anspruch vor für denjenigen, der zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist; er kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen. § 102 ist somit eigenständige Anspruchsgrundlage.
Der 3. Abschnitt bildet den Kern des Allgemeinen Teils. Er enthält die Lehre vom Rechtsgeschäft und das allgemeine Vertragsrecht ergänzt durch die Regelungen der Geschäftsfähigkeit und der Vertretung. Seine sechs Titel gliedern die Bestimmungen über das Rechtsgeschäft so, dass an den Anfang im ersten Titel die Regelung der Geschäftsfähigkeit als der Voraussetzung der Zurechnung von Rechtsgeschäften gestellt wird, bevor im zweiten Titel die Willenserklärung als der notwendige Bestandteil des Rechtsgeschäfts abgehandelt wird. Der dritte Titel ist dann dem Vertrag als dem praktisch und theoretisch wichtigsten Anwendungsfall des Rechtsgeschäfts gewidmet. Der vierte Titel handelt die Bedingung und Zeitbestimmung als möglicher Inhalt des Rechtsgeschäfts ab. Im fünften Titel geht es um Vollmacht und Vertretung, also den Fall, dass das Rechtsgeschäft nicht von dem Urheber selbst, sondern durch einen Mittelsmann, der im Namen des Urhebers handelt, eben den Vertreter, getätigt wird. Abgeschlossen wird der Abschnitt über das Rechtsgeschäft durch Bestimmungen über Einwilligung und Genehmigung als Formen der Zustimmung zu Rechtsgeschäften. Das BGB verwendet die zentralen privatrechtlichen Begriffe Rechtsgeschäft, Vertrag und Willenserklärung, ohne sie zu definieren, wie es das etwa in § 90 für die Sache getan hat. Die Begriffe sind daher aus den maßgeblichen Regelungen heraus zu bestimmen. Der "Rechtsgeschäfte" überschriebene 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BGB stellt in seinen sechs Titeln Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit, die Willenserklärung, den Vertrag, Bedingung und Befristung als Nebenbestimmungen des Rechtsgeschäfts, die Vertretung und schließlich die Zustimmung zu Rechtsgeschäften nebeneinander. Erscheint dabei zunächst die Willenserklärung gewissermaßen "versteckt" zwischen die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit und den Vertrag als der praktisch bedeutsamsten Rechtsgeschäftart, so lässt sich bei näherem Hinsehen dem äußeren Aufbau des Abschnitts eine eigene Logik nicht bestreiten: Den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für die Zurechnung des Rechtsgeschäfts an die Person seines Urhebers folgen die Vorschriften über die Wirksamkeitsanforderungen an die Willenserklärung als dem Kern jeden Rechtsgeschäfts selbst, und im Anschluss daran die Regelung des Vertrags als das wichtigste Instrument der privatrechtlichen Gestaltung von Rechtsbeziehungen. Die weiteren Titel des Abschnitts bilden Sonderfälle des Rechtsgeschäfts, nämlich der Sonderfall des nach seinem Inhalts in seiner Wirkung durch Bedingung und Befristung begrenzten Rechtsgeschäfts und dann der Fall des vom Verhalten Dritter abhängigen Rechtsgeschäfts, sei es, dass Dritte als Vertreter des rechtgeschäftlich Handelnden agieren, sei es, dass die Wirkung des Rechtsgeschäfts ihre Zustimmung zum Rechtsgeschäft erfordert.
An die Spitze der Regelung des Rechtsgeschäfts hat das Gesetz in §§ 104 ff die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit gestellt. Es geht dabei um die Zurechnung von Rechtsgeschäften an Rechtssubjekte oder - aus der Perspektive des Rechtssubjekts - um die Verantwortung für rechtsgeschäftliches Handeln. Manchmal werden die Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit neben die über die Zurechnung von sonstigem Verhalten, insbesondere von unerlaubtem Handeln, gestellt und sämtliche diesbezüglichen Vorschriften als Regelung der Handlungsfähigkeit zusammengefasst. Für einige Rechtsgeschäfte hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen der Zurechnung und Verantwortlichkeit getroffen, die dann die §§ 104 ff als leges speziales verdrängen, z. B. die Regelung der Testierfähigkeit und der Eheschließungsfähigkeit.
Da das Gesetz den Begriff der Willenserklärung nicht selbst definiert, ist sein Inhalt aus der Bedeutung des Wortes Willenserklärung und der Regelung des 2. Titels des 3. Abschnitts des Allgemeinen Teils des BGB zu erschließen. Gewissermaßen als äußerer Tatbestand der Willenserklärung ist eine Erklärung erforderlich, und diese Erklärung muss einen Willen bekunden. Da die Willenserklärung in dem Abschnitt über Rechtsgeschäfte geregelt ist, stellt sie den Kern des Rechtsgeschäfts dar. Willenserklärungen im Rechtssinne sind also nur solche Erklärungen des Willens, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet sind. Dagegen ist vom Begriff der Willenserklärung her nicht erforderlich, dass der erklärte Wille auch tatsächlich-psychisch vorhanden ist. Ausreichend ist vielmehr, dass Inhalt der Erklärung ein Wille ist. Das Gesetz fordert für ein Rechtsgeschäft eben nicht Wille und Erklärung, sondern nur die Erklärung eines Willens. Insoweit ist der Erklärungstheorie zu folgen. Allerdings reagiert die Rechtsordnung auf den Mangel des in der Erklärung zum Ausdruck gebrachten Willens gem. §§ 116 ff in bestimmter Weise, die sich kaum auf einen Nenner bringen lässt, sondern in differenzierender Weise eine abgewogenen Regelung aufstellt. Die Regelung reicht von der Nichtigkeit der Erklärung wegen Willensmängeln zum Prinzip ist die Haftung des Urhebers für seine Erklärung, wobei verschiedene Haftungsausprägungen in Betracht kommen und vom Gesetz auch verwendet werden. So steht neben dem Einstehenmüssen des Urhebers für seine Erklärung vor allem die Schadensersatzhaftung gem. § 122.
Bei den Vorschriften der §§ 186 ff handelt es sich um einen echten allgemeinen Teil: Für Frist- und Terminsbestimmungen i. S. d. §§ 187-193 in Rechtsakten unterschiedlicher Art legt § 186 fest, dass diese in bestimmter Weise auszulegen sind. Die Vorschriften gelten für das gesamte Privatrecht, also nicht nur für das bürgerliche Recht, sondern insbesondere auch im Verfahrensrecht.
Ein zentrales Thema des gesamten bürgerlichen Rechts sind die Ansprüche. Wenn auch nur eine Minderzahl der BGB-Regelungen Vorschriften sind, die unmittelbar Ansprüche begründen, also sog. Anspruchsgrundlagen enthalten, entfalten nahezu alle Vorschriften des bürgerlichen Rechts ihre Bedeutung in Ansprüchen. Daher sind die Ansprüche genuiner Gegenstand des Allgemeinen Teils.
Das BGB hat sich darauf beschränkt die Verjährung von Ansprüchen im Allgemeinen Teil zu regeln. Manche Vorschriften der ersten 7 Abschnitte des zweiten Buchs, das sog. Allgemeine Schuldrecht hätte ebenfalls als sämtliche Ansprüche betreffendes Recht im Allgemeinen Teil verankert werden können.
Im Zusammenhang mit der Schuldrechtsreform 2002 wurde dieser Abschnitt völlig neu gefasst. Er ist nun in drei Titel untergliedert, in einen über Gegenstand und Dauer der Verjährung, einen zweiten über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung, und schließlich einen letzten über die Rechtsfolgen der Verjährung. Hinsichtlich der Rechtsfolgen hat sich wenig verändert - weiterhin führt die Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern begründet "nur" eine Einrede -, aber im übrigen ist das Verjährungsrecht grundlegend überarbeitet worden, nach den Intentionen der Gesetzesverfasser modernisiert. Das betrifft nicht nur die Verjährungsfristen, sondern vor allem auch Tatbestände der Hemmung, Ablaufhemmung und des Neubeginns der Verjährung. Letzterer ist an die Stelle der Verjährungsunterbrechung getreten.
In diesem Abschnitt behandelt das erste Buch einige allgemeine Fragen der Rechtsausübung und des rechtmäßigen Verhaltens. Einerseits beschränkt das Gesetz in diesem Kapitel die rechtlich zulässigen Verhaltensmöglichkeiten (Schikaneverbot), andererseits erweitert es sie, indem ansonsten (z. B. gem. § 823) mit zivilrechtlichen Sanktionen bewehrte Eingriffe in fremde Rechte in Ausnahmesituationen ausdrücklich zugelassen werden.
Die Schlussvorschriften des Allgemeinen Teils betreffen die Sicherheiten. Sie sind "echter" Allgemeiner Teil, indem sie die Vorschriften, die eine Sicherheitsleistung vorsehen (z. B. §§ 257,583,843,1389,1986), ergänzen, ohne selbst ein Recht auf Sicherheitsleistung zu begründen. Sie bestimmen nur die Eignung von Sicherungsmitteln für die Sicherheitsleistung und deren Rechtsfolgen bei Sicherheitsgefährdung.