Das zweite Buch des BGB befasst sich mit den Schuldverhältnissen als einem zentralen Thema des Bürgerlichen Rechts. Sachlich stellt es eher einen Allgemeinen Teil dar, da Schuldverhältnisse in allen Bereichen des Privatrechts auftreten. Neben den "einzelnen Schuldverhältnissen" des 8. Abschnitts kennen auch das Sachenrecht (z. B. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: §§ 985 ff), das Familienrecht (z. B. Unterhaltsansprüche §§ 1601 ff), das Erbrecht (z. B. Vermächtnisanspruch § 2147) und sogar der Allgemeine Teil (z. B. Ansprüche aus Namensrecht und gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht: §§ 12,179) Schuldverhältnisse.
Üblicherweise gliedert man daher das Schuldrecht in ein Allgemeines Schuldrecht (Abschnitte 1-7), dessen Regeln für alle Schuldverhältnisse innerhalb und außerhalb des 2. Buches gelten, und ein Besonderes Schuldrecht mit den §§ 433-853.
Die ersten vier Abschnitte des Schuldrechts betrachten das Schuldverhältnis als eine Rechtsbeziehung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner. Die folgenden drei Abschnitte befassen sich demgegenüber mit der Konstellation, dass mehrere Personen auf einer Seite des Schuldverhältnisses beteiligt sind, sei es nacheinander (Abtretung, Schuldübernahme) sei es nebeneinander (Gläubiger- und Schuldnermehrheit).
Durch die Schuldrechtsreform 2002 ist das Schuldrecht grundlegend erneuert und umgestaltet worden. Insbesondere die Nichterfüllung und die mangelhafte Erfüllung des Schuldverhältnisses sind einer Neuregelung unterzogen worden. Aber auch des Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als neuer Abschnitt in das 2. Buch des BGB integriert worden und einige einzelne Schuldverhältnisse, z. B. das Gelddarlehen und der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, sind neu im nunmehr achten Abschnitt aufgenommen worden, sodass das neue Schuldrecht des BGB nunmehr acht Abschnitte und der achte Abschnitt über die einzelnen Schuldverhältnisse jetzt 27 Titel umfasst.
Der erste Abschnitt des 2. Buchs betrifft nach seiner Überschrift den Inhalt der Schuldverhältnisse. Das ist indes nur eine sehr vage Umschreibung des Abschnittinhalts, da man darunter unschwer fast das gesamte Schuldrecht fassen könnte. Die Untergliederung in zwei Titel mit den Namen "Verpflichtung zur Leistung" und "Verzug des Gläubigers" erhellt kaum, da die Verpflichtung zur Leistung kennzeichnend für das Schuldverhältnis ist, gewissermaßen eines seiner Begriffsmerkmale. Das Schuldverhältnis ist dann eben eine Gläubiger-Schuldner-Beziehung mit einem konkreten Schuldinhalt.
In diesem ersten Abschnitt sind in der Tat sehr heterogene Gegenstände zusammengefasst, nämlich allgemeine Vorschriften über den Schuldinhalt, über Schuldgegenstände und insbesondere auch die Regelung der Rechtsfolgen der Nichterfüllung bzw. Verletzung von Schuldnerpflichten. Gerade wegen des letzten Teils dieses ersten Teilabschnitts macht die Gegenüberstellung mit dem zweiten Teil über den Gläubigerverzug sinnvoll.
So gesehen stellt der erste Titel des ersten Abschnitts des zweiten Buchs des BGB den Inhalt des Schuldverhältnisses unabhängig von dem konkreten Inhalt einschließlich der Rechtsfolgen der Verletzung der Schuldnerpflichten allgemein dar, während im zweiten Titel die Annahmeobliegenheit des Gläubigers mit den Rechtsfolgen ihrer Verletzung geregelt wird. Es wäre ein Missverständnis, wollte man das so verstehen, dass in dem ersten Titel die Rechtsstellung des Schuldners und im zweiten dann die des Gläubigers abgehandelt wird. Der Verpflichtung des Schuldners zur Leistung entspricht das Recht des Gläubigers gerade auf diese Leistung.
Die Verletzung von Gläubigerobliegenheiten kann sich auf den Schuldinhalt auswirken. Insofern hätte die Absonderung des 2. Titels auch unterbleiben können. Im ersten Titel ist ja auch geregelt, wie es sich auf das Schuldverhältnis auswirkt, wenn der wahlberechtigte Gläubiger bei einer Wahlschuld mit der Ausübung des Wahlrechts im Verzug ist; dieser Gläubigerverzug ist aber nicht im 2. Titel, sondern in § 264 Abs. 2 BGB, also im ersten Titel geregelt!
Sinnvoller wäre daher vielleicht eine Untergliederung dieses Abschnitts in einen Titel allgemein über Schuldinhalte und einen weiteren über Störungen in der Abwicklung des Schuldverhältnisses durch Gläubiger- oder Schuldnerverhalten gewesen. In den systematischen Darstellungen des Schuldrechts in der juristischen Literatur wird denn auch nicht die Gesetzesgliederung übernommen, sondern die Fragen der Störungen des Schuldverhältnisses in eigenständigen Kapiteln behandelt.
Der 2. Abschnitt ist durch die Schuldrechtsreform neu in das BGB aufgenommen worden. Bisher waren die AGB in einem besonderen Gesetz eben dem AGBG gesondert geregelt; nunmehr sind diese Regelungen weitgehend inhaltsgleich mit den gebotenen Anpassungen in das 2. Buch des BGB aufgenommen worden, gegen teils heftige Kritik, weil ja in der Tat die AGB-Regelungen der §§ 305 ff BGB nicht ausschließlich schuldrechtlicher Natur sind. Schließlich geht es in ihnen auch um das Zustandekommen von Verträgen unter Verwendung von AGBs, was systematisch eher ein Regelungsgegenstand der §§ 145 ff BGB im 1. Buch ist.
Der dritte Abschnitt gilt den Schuldverhältnissen aus Verträgen als den in einer Marktwirtschaft wichtigsten Quellen für Schuldverhältnisse. Durch die Schuldrechtsreform 2002 sind in diesen Abschnitt auch die Verbraucherverträge eingearbeitet worden, die früher in Spezialgesetzen in Befolgung von EG-Richtlinien geregelt waren, vor allem die Haustürgeschäfte und die Fernabatzgeschäfte.
Im übrigen ist bei den Gegenständen dieses Abschnitts geblieben, neben der Begründung dem Inhalt und der Beendigung von Verträgen eben das Sonderrecht der gegenseitigen Verträge, das auch grundlegend umgestaltet wurde, die Verträge zugunsten Dritter, die Draufgabe und die Vertragsstrafe und schließlich der Rücktritt und weitere Lösungsmöglichkeiten von vertraglichen Verpflichtungen.
Der vierte Abschnitt ist "Erlöschen der Schuldverhältnisse" überschrieben. Neben der bestimmungsgemäßen Beendigung des Schuldverhältnisses durch Erfüllung werden hier auch die Hinterlegung, die Aufrechnung und der Erlass geregelt.
Der 5. - 7. Abschnitt betrifft die verschiedenen Fälle der Heranführung weiterer Personen an das Schuldverhältnis, das in den vorherigen Abschnitten als Rechtsverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner betrachtet wurde.
Aber das Schuldverhältnis kann auch für andere Personen als nur einen Gläubiger und/oder einen Schuldner Bedeutung erlangen, wenn z. B. an ihm von vorneherein oder nacheinander mehr Personen beteiligt sind.
Im 5. Abschnitt geht es zunächst um die Übertragung der Gläubigerstellung auf eine andere Person. Das BGB lässt das zu und bezeichnet die rechtsgeschäftliche Übertragung von Forderungen als Abtretung. Sie vor allem ist Gegenstand des 5. Abschnitts.
Der 6. Abschnitt betrifft sozusagen das Pendant der Abtretung auf der Schuldnerseite, also den Wechsel des Schuldners in einem bestehenden Schuldverhältnis, den das BGB als Schuldübernahme bezeichnet.
Während der 5. und 6. Abschnitt des Schuldrechts die Nachfolge in die Gläubiger- und Schuldnerposition erfassen, handelt der 7. Abschnitt von dem Miteinander mehrer Personen in der Gläubiger- bzw. Schuldnerstellung. Er ist demgemäß mit "Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern" überschrieben und regelt — allerdings nicht abschließend — sowohl, in welchen Fällen welche Art der Gemeinsamkeit zwischen den mehreren Personen als Gläubigern und Schuldnern besteht, als auch die unterschiedlichen Arten dieser verschiedenen Gemeinschaften von Gläubigern und Schuldnern. Es geht dabei um die Abgrenzung von Gesamt- und Teilgläubigerschaft und Gesamt- und Teilschuld.
Der bei weitem umfangreichste Abschnitt des 2. Buchs des BGB bildet der achte über einzelne Schuldverhältnisse, das sog. Besondere Schuldrecht. Es ist auch der Teil des BGB mit den meisten Untergliederungen, nämlich insgesamt 27 Titeln, die teilweise ihrerseits weiter unterteilt sind und mehrere Schuldverhältnisse enthalten. Insofern ist der Begriff des Schuldverhältnisses in der Überschrift dieses Abschnitts ein anderer als der des § 241 BGB, wo als Schuldverhältnis die einzelne Gläubiger-Schuldner-Beziehung eingeordnet wird. Man spricht insoweit von einem weiten und einem engen Begriff des Schuldverhältnisses. Das Schuldverhältnis im weiten Sinne kann mehrere Schuldverhältnisse im engeren Sinne umfassen.
Im achten Abschnitt finden sich sowohl Schuldverhältnisse aus Verträgen, für die also die Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 311 ff BGB) gelten als auch solche, deren Entstehungsgrundlage kein Vertrag ist und für die sich die Bezeichnung "gesetzliche Schuldverhältnisse" eingebürgert hat. Diese Terminologie ist insofern nicht ganz glücklich, als ja auch die Schuldverhältnisse aus Verträgen Gegenstand gesetzlicher Regelung geworden sind, z. B. eben in den §§ 311 ff BGB. Man muss sich daher dessen bewusst sein, dass dieser Begriff des gesetzlichen Schuldverhältnisses nur besagt, dass zu den Entstehungsvoraussetzungen des Anspruchs kein Rechtsgeschäft gehört. Im übrigen sind die sog. gesetzlichen Schuldverhältnisse zu heterogen, als dass sie mit einem anderen Begriff hätten erfasst werden können.